Satzung des „Gewerbeverein Homburg e. V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Homburg e. V.“ und hat seinen Sitz in Homburg (Saar).
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein hat den Zweck, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und zu schützen.
Er ist unpolitisch.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des i. S. d. §§ 51, 52 AO. Der Verein sieht seine Aufgaben insbesondere darin,
- für die Erhaltung der Grundsätze eines ehrbaren Kaufmanns einzutreten, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen und den Geist der Zusammengehörigkeit unter der Kaufmannschaft zu festigen,
- Veranstaltungen durchzuführen und zu unterstützen, die geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Homburg zu fördern,
- Anträge und Gutachten an Behörden und Körperschaften zu erstellen.
Der Verein kann jederzeit sein Aufgabengebiet erweitern oder einschränken.
Zur Wahrung seiner Aufgaben kann sich der Verein mit anderen, gleichartigen Vereinen zusammenschließen, sich anschließen oder zusammenarbeiten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können, unabhängig von Herkunft, Religion und Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, jeder selbständige Handel- und Gewerbetreibende, jedes in einer Gesellschaftsform betriebene Unternehmen gleichen Charakters, Behörden und Vereine sowie Angehörige freier Berufe, die ihren Sitz in der Kreisstadt Homburg haben, werden.
- Fördernde Mitglieder können Privatpersonen gleich welchen Wohnsitzes werden, die nicht Inhaber eines Gewerbebetriebes sind, bzw. keinen freien Beruf ausüben.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet mit
- dem Tod (natürliche Person) oder
- der Auflösung (juristische Person) oder
- Geschäftsaufgabe des Mitgliedes oder
- durch Austritt oder
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein ist nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss schriftlich erfolgen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Beratung und Betreuung in allen zum Aufgabenbereich des Vereins gehörenden Fragen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die vom Vorstand getroffenen Anweisungen oder Richtlinien zu beachten.
- Fördernde Mitglieder haben kein passives Wahlrecht. Ihre Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen und Gemeinschaftsveranstaltungen ist nur möglich im Rahmen der bestehenden oder zu beschließenden jeweiligen Durchführungsrichtlinien.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Sollen Höhe oder Fälligkeit geändert werden, muss die Mitglieder-versammlung darüber entscheiden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds von der Mitgliederversammlung nachgewählt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden
- Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
- Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen
- Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich, in elektronischer Form oder telefonisch durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Im Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann der Vorstand auch zu einer Vorstandssitzung ohne Einhaltung einer Frist zusammentreten und ggf. auch Beschlüsse telefonisch fassen. In diesem Fall bestätigt der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter den Inhalt der Beschlüsse in schriftlicher oder fernschriftlicher Form gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
§ 8 Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens 10 und höchstens 15 Mitgliedern. Dem Beirat soll nach Möglichkeit von den folgenden Geschäftsbereichen bzw. Gruppen ein Vertreter angehören:
- Einzelhandelsfirmen
- Handwerksbetriebe
- Kaufhäuser, Großmärkte, Großhandelsfirmen
- KFZBetriebe oder KFZ-Vertretungen
- Gastronomie
- Banken, Versicherungen, Reisebüros, Apotheken
- Industrie und Produktionsbetriebe
- Freie Berufe
- Anbieter auf dem Freizeitsektor
- Werbegemeinschaften
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
- Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
- Wahl des der/des Rechnungsprüfers und Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer
- Durchführung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden, wichtigen Gründen beschließt oder 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernschriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung und die Erteilung des Rederechts beschließt die Mitgliederversammlung, ebenso über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie einen Internet-Auftritt.
Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern in der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Juristische Personen werden durch ihr gesetzliches Vertretungsorgan vertreten. Firmen mit mehreren Inhabern haben nur eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Sitzungsprotokoll festgehalten.
§ 10 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu.
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